Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 28Artikel eins, Paragraph 28
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
DATENSCHUTZ
Begriffe
§ 28. In diesem Abschnitt bezeichnet der Abschnitt 1. „Betreiber'' die PTV oder andere Betreiber von Paragraph 28, In diesem Abschnitt bezeichnet der Abschnitt 1. „Betreiber'' die PTV oder andere Betreiber von
Fernmeldediensten im Sinne des III. Abschnittes; Fernmeldediensten im Sinne des römisch drei. Abschnittes;
„Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benützer und dem Betreiber von Fernmeldediensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer;
„Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten oder Gebühren erforderlich sind; dies sind aktive und passive Teilnehmernummern, Gebührencode, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung;
„Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.
Dokumentnummer
NOR12153607
Alte Dokumentnummer
N9199318290L